Sollten Sie eine Vorladung schriftlich oder telefonisch von der Polizei erhalten, werden Sie bereits als Beschuldigter bezeichnet.

Ich empfehle meinen Mandanten immer dieser Vorladung nicht zu folgen, bevor man die Anschuldigungen und den Inhalt der Strafakte kennt.

Lassen Sie diesen Termin von Ihrem Rechtsanwalt absagen. Hierbei kann auch gleich die Verteidigung angezeigt werden und Akteneinsicht beantragt werden. Die Akteneinsicht wird jedoch nicht von der Polizei gewährt, sondern nach Abschluss der Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft.

Entgegen einem weitverbreiteten Irrtum, ist man nicht verpflichtet einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten. Anders wäre dies, wenn Sie eine Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bekommen würden.

Der Polizei gegenüber ist man lediglich verpflichtet seine Personalien anzugeben.

Als Anwalt im Strafrecht rate ich Ihnen, zu allen erhobenen Vorwürfen zunächst zu schweigen.

Es gilt das alte Sprichwort: “ Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“

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